BGH: Aussetzung echtes Unterlassungsdelikt

Der BGH hat gestern eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung des 221 StGB verffentlicht (Beschl. v. 19.10.2011 – 1 StR 233/11). Zum Einstieg zunächst der amtliche Leitsatz:

Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (§ 221 Abs. 3 StGB).

I. Sachverhalt

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte lebte mit seiner Freundin, dem späteren Opfer, zusammen in einer Wohnung. Er hatte für das Opfer – wie sich der 1. Senat ausdrückt – “Verantwortung übernommen”. Der Angeklagte fand einen Slip der Frau bei einem weiteren Mitbewohner. Daraufhin kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer. Aus ungeklärter Ursache stürzte das Opfer gegen 2:35 Uhr über die Brüstung des Balkons der Wohnung. Die Frau konnte sich festhalten und rief nach dem Angeklagten, der ihr helfen möge. Nachbarn bekundeten, dass darauf mit Gelächter geantwortet wurde. Der Angeklagte erkannte, dass die Frau sich nicht alleine würde retten können. Er verließ die Wohnung, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Opfer zu retten. Das Opfer verlor kurz davor, währenddessen oder kurz danach - dies war nicht aufzuklären - den Halt, stürzte ab und war auf der Stelle tot. Das Landgericht verneinte den Tötungsvorsatz und verurteilte den Angeklagten nach §§ 221 Abs. 1 Nr. 2, 221 Abs. 3 StGB wegen fahrlässiger Aussetzung mit Todesfolge durch “im Stich lassen” . Die Revision rügte unter anderem, dass das Landgericht nicht beantwortet habe, ob der Angeklagte den Tatbestand durch Tun oder durch Unterlassen verwirklicht habe und dass es deshalb die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB nicht bedacht habe.

II. Entscheidung

Der 1. Senat verwirft die Revision als unbegründet. Es komme nicht darauf an, wann der Angeklagte die Wohnung genau verlassen habe, weil dies für die Frage der Strafbarkeit und den Strafrahmen unbeachtlich sei. Denn ein “im Stich lassen” könne ausschließlich durch Unterlassen begangen werden. § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei ein echtes Unterlassungsdelikt. Auf diese sei § 13 StGB nicht anzuwenden. Nichts anderes könne für die Qualifikation des § 221 Abs. 3 StGB gelten, die auf dem Grundtatbestand aufbaue. Hier der relevante Auszug aus den Entscheidungsgründen:

(2) Der Senat hält § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB für ein Unterlassungsdelikt. Das Verlassen des Opfers ist – anders als nach der früheren Gesetzeslage (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. September 1991 – 1 StR 339/91, BGHSt 38, 78 ff.) – nur noch ein faktischer Anwendungsfall, aber kein gesetzlicher Unterfall des Im-Stich-Lassens. Dass der Täter die gebotene Handlung deshalb nicht vornimmt, weil er den Ort, an dem er handeln müsste, verlässt, ändert nichts an dem grundsät…

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Erschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.juraexamen.info.

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