BGH: Ausschließlich firmenmäßiger Gebrauch einer als Marke geschützten Zeichenfolge ist keine Markenrechtsverletzung - Schaumstoff
Lübke
BGH Urteil vom 12.05.2011 I ZR 20/10 Schaumstoff Lübke MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 91a, 139 Abs. 1 Satz 2, § 156 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 4 Der BGHG hat entschieden, dass die Nutzung einer für einen Dritten als Marke eingetragenen Zeichenfolge dann keine
Markenrechtsverletzung ist, wenn es sich dabei um einen reinen firmenmäßigen Gebrauch handelt. Aus den Entscheidungsgründen: "Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs.
1 MarkenRL "für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung
verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 = GRUR 2003, 143 Rn. 27 ff. - Robeco/Robelco;
Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 64 - Anheuser-Busch I; Urteil vom 11. September 2007
- C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22
= WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). Dagegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige Benutzung,
wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des
Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder
Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird,
dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte
vertreibt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 16 und 23- Céline; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 =
WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 59 = WRP 2009, 1533 - airdsl).
Eine in diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen der Beklagten wird vom Klageantrag aber nicht
umfasst." Leitsätze des BGH: a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von §
14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen
rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffene…
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