BGH zur Ausgangskontrolle in Kanzleien: Der Anwalt kann sich darauf verlassen, dass sein Büro seine Schriftsätze richtig eintütet.

Die verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief am 25.10.2010 ab und der Schriftsatz zum OLG Düsseldorf war am 23.10. 2010 fertig. Irrtümlich steckte ihn die - ansonsten zuverlässige - Fachangestellte mit in den Umschlag für einen Schriftsatz zum OLG Celle hinein. Dort kam er am 24.10.2010 an, wurde von dort aus weitergeleitet, kam aber innerhalb der Frist in Düsseldorf nicht mehr an. Der BGH (Az. XII ZB 139/11 vom 20.07.2011) entschied, dass in einem solchen Fall Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Ist der Postausgang ordentlich organisiert und einer zuverlässigen Kraft übertragen, dann würde man die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt überspannen, wenn man vom Anwalt auch noc…

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Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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