BGH: Wann sind Aufwendungen für eine Datenbank “nach Art oder Umfang wesentlich” iSv. § 87a UrhG?
BGH, Teilurteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 191/05 §§ 87a, 87b UrhG
Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage, ob für eine im Sinne von § 87a UrhG „nach
oder wesentlichen Investition” vorgenommen worden
sind, nur solche zu berücksichtigen sind, die der
Entwicklung der Datenbank selbst, also der Datenbankstruktur dienten. Demgemäß ist nicht erfasst der Erwerb einer fertigen Datenbank
oder einer entsprechenden an einer solchen Datenbank.
Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank „nach Art oder
Umfang wesentlichen Investition” i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG könne auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-RL
zurückgegriffen werden, deren Umsetzung § 87a UrhG diene. Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes bestehe darin,
einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der
mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen schließe mithin solche Mittel ein, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und
deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt würden. Er umfasse dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt würden, um die
Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank bestehe (vgl. EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 =
GRUR 2005, 244 Tz. 31 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Tz. 24 -
Fixtures-Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne
II; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ).
Zwar könnten auch Investitionen in vorbestehende Produkte wie der Erwerb sonderrechtlich nicht geschützter Daten oder notwendiger
Nutzungsrechte an den in die Datenbank aufgenommenen Werken Beschaffungskosten sein (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 87a Rdn. 13;
Schricker/Vogel, Urheber-recht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 28). Vorliegend gehe es jedoch um eine Lizenz an einer anderen Datenbank.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhe die Datenbank „Tarife” auf den Daten des Elektronischen Zolltarifs (EZT), der
selbst eine Datenbank sei. Der EZT werde nicht von der Klägerin, sondern von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf der Grundlage von
Daten der Kommission erstellt. Da § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur die dem Aufbau einer Datenbank gewidmeten Investitionen erfasse, zähle
der bloße Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank nicht zu den schutzbegründenden Investitionen
(vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; Dreier/Schulze aaO § 87a Rdn. 13; Möhring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2.
Aufl., § 87a Rdn. 14; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 480; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 26; Westkamp, Der Schutz
von Datenbanken und Informationssammlunge…
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