Wer richtig (auf)rechnen kann ist klar im Vorteil
CMS Hasche Sigle | 29. September 2011 — Nahezu alle Standardverträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Beispiel von Verkäufern oder Werkunternehmern verw…
Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Lars Eckhoff, LL.M. veröffentlichen zu können. Der Autor ist Rechtsanwalt im Kölner Büro der Kanzlei CMS Hasche Sigle. Er ist zudem als Autor für den “Blog CMS” tätig.
Die bisherige Praxis
Nahezu alle Standardverträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Beispiel von Verkäufern oder Werkunternehmern verwendet werden, enthalten ein Aufrechnungsverbot, welches dem Vertragspartner die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt. Eine so formulierte Klausel entsprach den Anforderungen des § 309 Nr. 3 BGB und die Rechtspraxis war bis vor kurzem davon ausgegangen, dass dies AGB-rechtlich unproblematisch sei. Damit ist es jetzt vorbei.
Verstoß gegen § 307 BGB
Der bisherigen Praxis hat der BGH jetzt eine klare Absage erteilt. Mit Urteil vom 07.04.2011 – Az. VII ZR 209/07 – hat der BGH entschieden, dass eine solche Klausel gegen § 307 BGB verstößt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Denn hierdurch werde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Vertragspartner unzumutbarer Weise eingegriffen. Die „synallagmatische Verknüpfung“ der Forderung des Verwenders mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages finde ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung (§ 320 Abs. 1 BGB). Der Vertragspartner könne sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die gegen ihn gerichtet Zahlungsforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar sei. Dies könne in AGB nicht ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 2a BGB). Es wäre nach Ansicht des BGH ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führte, dass diese Forderung nunmehr doch durchsetzbar ist.
Relevanz
Obwohl das Urteil einen Vertrag eines Architekten mit einem privaten Bauherrn betraf, dürfte es auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr relevant sein. Denn der BGH stützt seine Entscheidung auf die für alle Verträge geltende Regelung des § 307 BGB. Auch die B…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. September 2011 auf http://www.juraexamen.info.
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