BGH: Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenkauf
Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären
muss, dass er das kurze Zeit vor dem
Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat.
Sachverhalt
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem eines
erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den
Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter “Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers” als
Fahrleistung “201.000 km” eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der
ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug
jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als “Ali” bekannt war und der das Fahrzeug
seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände
wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Die tatsächliche Laufleistung des PKW betrug 340.000 km. Der
Kläger macht geltend, dass er nicht auf die Angabe in den AGB und den tachostand vertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass
der Wagen zuvor durch zahlreiche Hände gegangen war.
Entscheidung
Der BGH hält beide Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht für schadensersatzpflichtig. Bei
Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den
Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die
Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem
“fliegenden Zwischenhändler” erworben habe. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der
Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Habe der
Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der
Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer
sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend
entwertet. Insbesondere komme der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur “Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers”
hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.
Bewertung
Der Anspruch gegen den Beklagten-2 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Ab…
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