BGH: Auch Spam per Computer-Fax ist Spam

Wieder ein Beitrag aus der Kategorie „gescheiterter Versuch zur Rechtfertigung unverlangt zugesandter Werbung“. Diesmal verteidigte sich das werbetreibende Unternehmen damit, dass die ohne Einwilligung des Empfängers und außerhalb einer Geschäftsbeziehung verschickte Faxwerbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei, weil Faxe heute immer häufiger nicht mehr ausgedruckt, sondern unmittelbar am PC bearbeitet würden. Die Faxwerbung verursache deshalb keine Kosten und es sei nur eine Sache von Sekunden, den Spam aus dem Faxeingang auszusortieren. So nicht, urteilte jedoch in letzter Instanz der BGH. Es komme bei der belästigenden Wirkung nicht auf das einzelne Fax an, sondern auf die Gesamtwirkung der beim Empfänger eingehenden Werbung. Abzustellen sei deshalb auf das Massenphänomen und die Nachahmungsgefahr, die gerade bei kostengünstigeren Werbemethoden den belästigenden Charakter der Werbung belegen (BGH, Urteil v. 01.06.2006 – Az: I ZR 167/03 = Telefax-Werbung II = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urteil v. 26.06.2003 – Az: 1 S 16/03; AG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2003 – Az: 49 C 150/02).

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist ([im Anschluss an BGH, Urteil v. 25.10.1995 – Az: I ZR 255/93 = GRUR 1996, 208 ff. = Telefax-Werbung I]).

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, den seine Mitglieder mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen, insbesondere mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, betraut haben.

Am 24. Juli 2002 sandte die Beklagte unaufgefordert ein Telefaxschreiben an den Inhaber eines Wäschehauses, zu dem sie keine geschäftlichen Beziehungen unterhielt. Mit dem Schreiben warb sie für eine nebenberufliche Tätigkeit in ihrem Unternehmen. Daraufhin forderte der klagende Verein die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weil es sich bei dem beschriebenen Verhalten um eine wettbewerbswidrige belästigende Werbung handele. Außerdem stellte der Kläger der Beklagten für die Abmahnung eine Kostenpauschale in Höhe von 150 € in Rechnung. Die Beklagte hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von 150 € zuzüglich Zinsen; einen Unterlassungsanspruch hat der Kläger gerichtlich nicht geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidung

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Themen: Spam , Abmahnung , Kosten

Erschienen 14. Februar 2007 auf http://www.kremer-legal.com.

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