BGH: Auch King Kahn hat ein Privatleben !
Privat ist privat. Dies gilt auch für prominente Zeitgenossen. Der Bundesgerichtshof musste sich jetzt wieder hiermit
auseinandersetzen. Bereits die Rechsprechung zum Schutz der Privatsphäre Caroline von Monaco, die ich hier in diesem
Rechtsprechungsblog veröffentlicht habe als auch die ebenfalls hier kürzlich besprochene Entscheidung zum Privatleben Herbert
Grönemeyers geben die Richtung vor.Abzustellen ist auf das Spannungsverhältnis, das die in den §§ 22 und 23 KUG vorgeben. Dieses Verhältnis ist Ausdruck der
dahinter stehenden Grundrechte.
Es ist abzuwägen zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf dieser Basis hat der BGH ein abgestuftes
Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen entwickelt. Die Einzelheiten des
Schutzkonzepts sind in den Beiträgen zu Caroline von Monaco und Herbert Grönemeyer ausführlich dargestellt.
Im vorliegenden Fall hat der BGH nun diese Rechtsprechung fortgeführt.
Es ging darum, dass die Beklagte in der Ausgabe Nr. 30/2005 der Zeitschrift “Frau im Spiegel” eine Fotografie veröffentlichte, die
den Kläger Oliver bei einem Spaziergang in Begleitung
seiner Freundin V.K. auf der Promenade in St. Tropez zeigt.
Der Begleittext hierzu nahm Bezug auf die Kinder und die Noch-Ehefrau, mit denen er eine Woche zuvor einen Familienurlaub verbracht
habe, während jetzt Olli Kahn mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche.
Der damalige Bayern-Keeper und Nationaltorwart war „not amused” - wie er sein Privatleben so in der Öffentlichkeit ausgebreitet sehen
musste und verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, das Bild fürderhin zu veröffentlichen.
Er obsiegte in allen Instanzen.
Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von
zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (§§ 22, 23 KunstUrhG).
Der BGH führte hierzu weiter aus, dass selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes diese Berichterstattung keinen Vorgang von
zeitgesch…
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