Markennutzung bei parallelimportierten Arzneimitteln
Rechtslupe | 10. August 2011 — Ist der Vertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels im Inland in einer bestimmten Packungsgröße ohne weiteres dadurch mög…
BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 172/09 §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6; 24 Abs. 1 und 2 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass die Rechte des Markeninhabers eines Arzneimittels verletzt werden, wenn das Mittel parallelimportiert, die Verpackung auf eine für den deutschen Markt vorgesehene Menge aufgefüllt und anschließend umetikettiert wird. Widersetze sich der Markeninhaber dieser Vorgehensweise, könne sich der Importeur nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Zwar erstrecke sich die Erschöpfung auch auf das Recht, die Marke auf einer neuen Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben. Dies gelte jedoch nicht für das Umpacken in der bereits vorhandenen Verpackung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werde dadurch der spezifische Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin bestehe, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers könne tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2011 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. März 2009 auf die Berufung der Klägerin abgeändert.
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, das Arzneimittel “Rennie, 680/80 mg Kautabletten” in der Packungsgröße à 96 Kautabletten aus Tschechien nach Deutschland zu importieren, umzupacken und in Deutschland in eigenen Umverpackungen à 120 Kautabletten zu vertreiben.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der für pharmazeutische Erzeugnisse eingetragenen Marke “RENNIE”. Unter dieser Marke vertreibt die Muttergesellschaft der Klägerin ein verschreibungsfreies Arzneimittel. In Deutschland bietet sie es unter anderem in Packungsgrößen mit 120 Tabletten (10 Blisterstreifen mit jeweils 12 Tabletten) an. In der Tschechischen Republik wird das Arzneimittel “RENNIE” in Packungen mit höchstens 96 Tabletten in Verkehr gebracht. Die B…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. August 2011 auf http://damm-legal.de.
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