BGH: Auf Arzneimittel aus dem Ausland darf teilweise Rabatt gewährt werden
BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az. I ZR 211/10 § 73 Abs 1 Satz 1 und 1a AMG
Der BGH hat entschieden, dass die Gewährung eines Rabatts auf Arzneimittel, die aus dem bezogen werden, teilweise zulässig ist. Dies gelte jedoch nur für nicht
verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Medikamente. Bezüglich letzterer ist eine Rabattgewährung zu untersagen. Im Übrigen
liege jedenfalls nach Ansicht des Senats kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot (nach dem zulassungspflichtige nur unter bestimmten Voraussetzungen nach eingeführt werden dürfen) vor, da die verklagte
Apothekerin zwar die Medikamente aus beziehe,
diese jedoch über ihre eigene inländische Apotheke abgebe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 5/2012:
“Der unter anderem für das zuständige I. Zivilsenat hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes
Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in
diesem Punkt bestätigt.
Die Beklagte betreibt eine in Freilassing. Sie
bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei
ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten.
Im Falle einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in
Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege
beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben,
sehen in dem Verhalten der Beklagten - soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden - einen Verstoß gegen die
arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die
Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Mit ihrer beim Landgericht Traunstein
erhobenen Klage haben sie die Beklagte auf und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nur insoweit bestätigt, als
die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die
Klage abgewiesen.
Der hat diese
Entscheidung nunmehr bestätigt. Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem OLG einen Verstoß der Beklagten gegen das
arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz* verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel n…
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