BGH: Apothekerin muss Inlandspreise für Medikamente aus Budapester Ausland erheben
Medikamente, ob verschreibungspflichtig oder nicht, sind oft im Ausland günstiger. Wie ist es für deutsche Kunden möglich,
Medikamente aus dem Ausland zu beziehen? Nach Plan eines Rabattmodells einer Freilassinger Apothekerin ist dies einfach. Der Prozess
ist der folgende: Sie berät ihre Kunden, wird dies erwünscht. Daraufhin bestellt sie bei einer Budapester Apotheke, was benötigt
wird. Deren vertriebene wiederum
stammen ursprünglich aus Deutschland, von einem Deutschen Großhändler. Was aus geliefert wird, ist günstiger und bietet einen Sparvorteil für die Kunden. Der sieht
folgendermaßen aus: Ganze 22 Prozent Rabatt erhält ein Kunde für nichtverschreibungspflichtige Medikamente und 10 Prozent bei
verschreibungspflichtigen. Doch ist dieses Rabattmodell auch rechtlich zulässig?
Apotheker wollten Rabattmodell einer Kollegin nicht dulden
Andere Freilassinger Apotheker waren mit den Rabatten nicht einverstanden und reichten Klage ein. Ihrer Meinung nach besteht in
Hinblick auf verschreibungspflichtige Medikamente ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Die Kläger
forderten und und waren damit erfolgreich. Die gerichtlichen
Vorinstanzen haben entschieden, dass preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel keinem Rabatt unterliegen dürfen.
Wahrt Apothekerin das Verbringungsverbot?
Doch der hatte noch
in einem weiteren Punkt zu entscheiden. Dieser betrifft das sogenannte arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot, § 73 des
Arzneimittelgesetzes. Zulassungspflichtige Arzneimittel müssen demnach Voraussetzungen erfüllen, sollen sie nach geliefert werden. Für den Verbraucher ist es
problematisch, wenn nicht unmöglich, Medikamente aus dem Ausland zu beurteilen. Als entscheidend sieht der Gerichtshof hier aber die
Vermittlerrolle der Apothekerin zwischen der Budapester Apotheke und den Endkunden. Denn es obliegt ihrer Verantwortung, die
Medikamente an die Kunden weiterzugeben. Sie muss ihrem…
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