BGH: Keine Anwendbarkeit der Gebührendecklungsvorschrift auf vor dem 01.09.2008 liegende Urheberrechtsverletzungen
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Der I. Zivilsenat des
hat mit Urteil vom 28. September 2011 entschieden, dass die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der der
Rechteinhaber für die ihnen durch die einer
urheberrechtlichen Verletzungshandlung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR verlangen
können, nicht auf Rechtsverletzungen anwendbar sind, die vor dem 01. September 2008 begangen wurden, da die Vorschrift erst an diesem
Tag in Kraft getreten ist. (Aktenzeichen: I ZR 145/10).
Dem Urteil lag eine Abmahnung wegen einer aus dem November 2007 zu Grunde. Der Beklagte gab eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die
der Abmahnung, die sich auf 859,80 EUR beliefen, auszugleichen.
Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100 € stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht war insofern der Auffassung, der Anspruch auf Kostenerstattung sei gemäß § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf
100,00 EUR beschränkt, da es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele. Der BGH h…
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