BGH: Kein Anspruch auf Unterlassung von Inkassoschreiben

Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2011 (Az.: VI ZR 330/09) entschieden, dass es keinen Anspruch auf Unterlassung von Forderungs- und Mahnschreiben gibt.

Die Beklagte ist ein Internet-Service-Provider und hat versucht beim Kläger mithilfe eines Inkassobüros angeblich noch ausstehende Forderungen einzutreiben. Auch nachdem sich für den Kläger ein Rechtsanwalt angezeigt hatte, schickten die Beklagte und ein von ihr beauftragtes Inkassobüro weiterhin Zahlungsaufforderungen an den Kläger.

Das Amtsgericht hatte die Beklagte verurteilt, eine direkte Kontaktaufnahme zum Kläger zu unterlassen. Das Landgericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass ein Anspruch des Klägers, die unmittelbare Kontaktaufnahme zu unterlassen, nicht besteht, inbesbonder auch nicht gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG we…

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Erschienen 8. März 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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