BGH: Kein Anspruch des Grundstücksinhabers gegen das EVU auf Nutzung eines öffentlichen Verkehrsweges zur Leitungsverlegung anstelle des privaten Grundstücks

BGH Urteil v. 28.04.2010, Az. VIII ZR 223/09

Amtlicher Leitsatz:

Nimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das innerhalb des Versorgungsgebiets liegende Grundstück eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in Anspruch, ist es dem von der Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11. März 1992 – VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114).

Urteil

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Schwerin vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand: 1 Die Kläger sind Miteigentümer eines in W. gelegenen bebauten Grundstücks, welches die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, mit Elektrizität versorgt. Die für die Versorgung der Straßenanlieger vorgesehenen Leitungen wurden im Jahr 2003 von der Beklagten verlegt, die sich dabei der Streithelferin bediente. Im Bereich des Grundstücks der Kläger wurden diese Leitungen nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von etwa 20 m unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden, ungefähr 0,5 m breiten Grundstückstreifen verlegt. Die Kläger sehen diese Leitungsführung als fehlerhaft an, weil dadurch die Benutzbarkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt werde und die Beklagte gehalten gewesen sei, für die Leitungsführung öffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen. Ihre auf Entfernung der Elektrizitätsleitung von ihrem Grundstück gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Beseitigungsbegehren weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe: 2 Die Revision hat keinen Erfolg.

I. 3 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

4 Die Kläger seien gemäß § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV verpflichtet, die auf ihrem Grundstück befindliche Versorgungsleitung zu dulden. Zwar entfalle eine entschädigungslose Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV ausnahms…

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Themen: Rechtsprechung , WM , Schwerin , Stromnetz , Energienetz , Energieversorgungsunternehmen , Wegenutzungsrecht

Erschienen 9. August 2010 auf http://www.energienetzrecht.de.

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