BGH: Das “Ansichnehmen” eines Mobiltelefons – Lösung in der Klausur
Wir hatten bereits in einer kurzen Zusammenfassung auf eine examensrelevante Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.7.2010 (3 StR
180/10) hingewiesen, in der der BGH seine Rechtsprechung bestätigte, dass bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen ein
bloßes Ergreifen und Festhalten für einen Gewahrsamsbruch jedenfalls dann ausreicht, wenn der Berechtigte seine ungehinderte
Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt herstellen kann. Der Sachverhalt
der BGH Entscheidung eignet sich für eine Strafrecht Klausur, um das systematische Verständnis der Vermögensdelikte abzuprüfen.
Sachverhalt A bittet B, ihm doch einmal sein Handy zu zeigen. Ohne dessen Einverständnis nimmt A es dem B aus der Hand und verlangt
von ihm, nachdem er es sich angesehen hat, 20 Euro für die Rückgabe des Telefons. Dabei kommt es ihm nicht auf das Handy, sondern auf
das Geld an. B lehnte jedoch eine Zahlung ab. Hierauf fasste A den Entschluss, das Mobiltelefon zu behalten und für eigene Zwecke zu
verwenden. Er entnahm die SIM-Karte, die er dem B aushändigte, steckte das Telefon in eine Jackentasche und entfernte sich. B folgte
A und forderte sein Eigentum zurück. Um sich im Besitz des Handys zu halten, schlug A dem B daraufhin mit der flachen Hand ins
Gesicht, was bei B eine schmerzhafte Schwellung zur Folge hatte und drohte B in unmittelbarem Anschluss mit weiteren Schlägen für den
Fall, dass er ihm weiter hinterher ginge. Dem fügte sich der B. Prüfen Sie die Strafbarkeit des A?
Lösung
I. Strafbarkeit gem. § 242 Abs. 1 StGB A könnte sich, indem er dem B das Handy aus seiner Hand nahm, wegen Diebstahls gem. § 242 Abs.
1 StGB strafbar gemacht haben.
1. obj. TB Das Handy stand im Eigentum des B und stellt mithin für A eine fremde bewegliche Sache dar. A müsste das Handy auch
weggenommen haben.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die
tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen, der sich nach der Verkehrsauffassung
bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Sache zu unterscheiden, ob es sich um einen handlichen und leicht beweglichen Gegenstand oder
aber um eine große und schwere Sache handelt.
BGH:
„Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt ein bloßes Ergreifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der
Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt
wiederherstellen könnte (BGH NStZ 2008, 624, 625 m.w.N.).“
Hier hatte der A das Handy des B ohne dessen Einverständnis aus der Hand genommen. Der B müsste, um wieder die Verfügungsgewalt über
das Handy zu erlangen, erst den Widerstand des A brechen. Mithin hat A das Telefon weggenommen.
2. subj. TB…
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