BGH: Anrechnung der Geschäftsgebühr - auch auf Kosten des eV-Verfahrens oder nur der Hauptsache?
BGH, vom 02.10.2008, Az. I ZB
30/08Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG
Der BGH hat mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsgebühr, die mit einer Abmahnung oder deren Zurückweisung
entsteht, im der einstweiligen Verfügung
angerechnet werden kann und nicht notwendigerweise erst in dem Verfahren der Hauptsache. Die Geschäftsgebühr beziehe sich hier auf
denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im
kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die
Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags beziehe. Gegenstand der Abmahnung wie eines
anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens sei demnach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Anspruch
auf Unterlassung. Dagegen komme es für die Anwendung der Regelung zur nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die
Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten beträfen.
Bundesgerichtshof
Beschluss
In der Rechtsbeschwerdesache
…
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 02.10.2008 durch … beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 12.02.2008 wird auf der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.015,10 EUR.
Gründe:
I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 20.06.2007 wegen eines
vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden die Kosten des
Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin unter anderem beantragt, eine 1,3fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von
100.000 EUR in Höhe von 1.760,20 EUR nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.
Das Landgericht hat die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 0,55 als erstattungsfähig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die
sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Festsetzung der nicht verminderten
Verfahrensgebühr weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei nur eine 0,55-fache Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Nach dem eindeutigen
Wortlaut dieser Vorschrift sei die Verfahrensgebühr und …
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