BGH : Anlagevermittler muss nicht unaufgefordert über Provisionen aufklären
Am 03.03.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein nicht bankmäßig gebundener Anlagenvermittler keine generelle Pflicht habe,
unaufgefordert über ihn zu fließende Provisionen aufzuklären.
Er darf zwar keine falschen oder irreführenden Angaben machen, er müsse grundsätzlich jedoch zu seinen Provisionen nichts sagen. Nur
dann, wenn die Höhe der Provisionen 15 % des einzubringenden Kapitals überschreiten, muss er unaufgefordert über Vertriebsprovisionen
Aufklärung geben.
Vorliegend hatte ein vorinstanzliches Gericht in einem Anlageprospekt einen Beratungsfehler gesehen. In diesem Prospekt waren die
Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/Eigenkapitalvermittlung mit 4,9 % des Beteiligungskapitals zuzüglich des Agios von 5 % angegeben.
Darüber hinaus soll bekannt gewesen sein, dass von Seiten der Fond-Gesellschaft Provisionen gezahlt würden.
Der BGH entschied, dass der Anlagenvermittler nähere Informationen nicht hat abgeben müssen. Insbesondere musste er auch nicht exakte
Angaben zur Provisionshöhe machen.
Der BGH gab damit dem Anlageberater Recht und hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf.
Anders ist es jedoch, wenn die Beratung über eine Bank erfolgt. B…
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