BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !

BGH Urteil vom 25.01.2012 VIII ZR 95/11 Postfach in der Widerrufsbelehrung Der BGH hat entschieden, dass es nach alter Rechtslage ausreichend war, in der Widerrusfbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ein Postfach anstelle einer ladungsfähigen Anschrift (Name, Straße, PLZ und Ort) anzugeben. Leider kann die Pressemitteilung des BGH dahingehend missverstanden werden, dass dies auch noch nach aktueller Rechtslage so ist. Dies ist aber nicht der Fall, auch wenn die Entscheidung auf zahlreichen juristischen Seiten im Internet fälschlicherweise auf die aktuelle Rechtslage übertragen wird. In § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist nach aktueller Rechtslage zwingend vorgeschrieben, dass eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Ein Postfach genügt diesen Anforderungen nicht. Shopbetreiber oder sonstigen Anbietern von Waren oder D…

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Themen: Abmahnung , Bgh , Gesetz , Neuregelung , Fernabsatz , Shop , Muster , Wertersatz , Widerrufsbelehrung , Fernabsatzgeschäft , Bgbl , Ingebrauchnahme , Online-shop , Ladungsfähige Anschrift , Übergangsfrist , Postfach
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht

Erschienen 26. Januar 2012 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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