BGH: Die Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wirksam
BGH, vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11 § 312d Abs. 1
Satz 1 BGB, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.
Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern im Rahmen der als auch eine Postfach-Adresse angegeben werden kann. Zur Pressemitteilung Nr.
14/2012:
“Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 14/2012
bejaht Zulässigkeit
der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem
Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des
Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte
dem Kläger ein ein. Die
Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der
Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der
Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat
in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, §
355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie
die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, mitzuteilen. …
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