BGH: Die Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wirksam

BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11 § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.

Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse auch eine Postfach-Adresse angegeben werden kann. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2012:

“Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 14/2012

Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. …

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Themen: Urteil , Bgh , Bgb , Bundesgerichtshof , Widerrufsbelehrung , Adresse , Urteile & Beschlüsse , Wirksamkeit , Vertrag , Wirksam , Postfach , Rücksendeadresse
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 25. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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