BGH: Anforderungen an Leistungsaufforderung bei Software-Erstellungsvertrag
Der Bundesgerichtshof (25.03.2010, Az. VII ZR 224/08) hat sich – mit Bezug zu einem Software-Vertrag – zu den Anforderungen an eine
Leistungsaufforderung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB geäußert: Auch nach neuer Rechtslage genügt vor grundsätzlich die bloße Aufforderung zur fristgemäßen Erbringung der
vertragsgemäßen Leistung. Eine Benennung konkreter Defizite ist nicht erforderlich.
Die Parteien hatten einen über die
Erstellung einer nach individuellen Bedürfnissen herzustellenden geschlossen. Zu einer Abnahme der Software kam es nicht, da sich bereits während des
Erfüllungsstadiums abzeichnete, dass die Software nicht die vereinbarte Funktionalität aufweisen würde. Der Besteller forderte den
Unternehmer nach dem vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt auf, die Software binnen einer weiteren Nachfrist zu liefern. Nachdem der
Unternehmer auch diese Frist verstreichen ließ, verweigerte der Besteller die Annahme der nach Fristablauf angebotenen Software. Der
Besteller fordert in dem Rechtsstreit als Schadensersatz statt der vertragsgemäßen Leistung die Rückzahlung der bereits geleisteten
Vergütung sowie die Erstattung weiterer Aufwendungen. Das Berufungsgericht lehnte in seiner Entscheidung die geltend gemachten
Ansprüche ab, da die Leistungsanforderung mangels konkreter Nennung der Defizite den Anforderungen nicht genügt habe. Dieser
Auffassung widersprach der BGH nun in seiner Revisionsentscheidung.
Zweck der in § 281 Abs. 1 BGB vorgesehenen Leistungsaufforderung ist nach Ansicht des BGH, den Schuldner durch die Aufforderung noch
einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages anzuhalten und ihm klarzumachen, dass nach fruchtlosem Ablauf
der zu setzenden Frist die Leistung abgelehnt wird. Voraussetzung für eine wirksame Leistungsaufforderung sei daher, dass der
Unternehmer erkennen kann, weshalb der Besteller die Leistung nicht als vollständig erbracht oder vertragsgemäß akzeptiert. Daraus
dürfe jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsanforderung schon dann unwirksam ist, wenn diese die konkreten
Defizite der Leistung nicht im Einzelnen enthält. Die exakte Bezeichnung der noch fehlenden Leistungsbestandteile könne auch deshalb
nicht verlangt werden, da der Besteller diese häufig mangels ausreichender Sachkunde nicht beurteilen könne. Vielmehr reiche es aus,
sich auf die fehlende Funktionalität zu berufen.
Die Anforderungen an eine Leistungsaufforderung würden überspannt, wenn man an sie dieselben Anforderungen knüpfte wie an die
Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach erfolgter Abnahme. Denn durch die Abnahme sei eine Konkretisierung des Werkes
eingetreten, welche die höheren Anforderungen an eine Mängelrüge rechtfertige.
Der BGH betont jedoch auch, es könne durchaus Fälle geben, in denen besondere Gegebenheiten …
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