BGH: Zu den Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof musste sich gestern mit der Frage beschäftigten, welchen Inhalt ein Kündigungsschreiben bei einer haben muss.
In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hatten die das Mietverhältnis mit der Beklagten über eine in München gelegene Wohnung wegen Eigenbedarfs
gekündigt. Der Eigenbedarf wurde damit begründet, dass die Vermieterin nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs ihr Studium in
München fortsetzen wolle. Außerdem wolle sie einen eigenen Hausstand gründen. In das zuvor bei den genutzte Zimmer könne sie nicht zurückkehren, weil dieses mittlerweile von ihrer
Schwester bewohnt würde.
Nachdem die beklagte Mieterin vom Amtsgericht München zur Räumung verurteilt wurden, hob das München I das amtsgerichtliche Urteil wieder auf: Die Kündigung sei nicht
ausreichend begründet worden.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10) sah dies jedoch anders:
Dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung sei Genüge getan, wenn der Kündigungsgrund derart
bezeichnet sei, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Es reiche für eine Eigenbedarfskündigung
grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese
Person an der Erlangung der Wohnung hat.
Im Übrigen bräuchten Umstände, die dem bereits zuvor
mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden. Diesen Anforderungen
entspreche das hier vorliegende Kündigungsschreiben.
Der BGH hob das Berufungsurteil deshalb auf. Das die Mieterin zur Räumung verurteilende Urteil des Amtsgerichts wurde bestätigt.
Beraterhinweis:
Die Anforderungen an ein Kündigungsschreiben sind hoch. Der Eigenbedarfsgrund muss nachvollziehbar und plausibel angegeben werden,
denn der Mieter muss die Möglichkeit haben, die Kündigungsgründe auf ihre Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit…
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