BTM-Delikt reicht nicht für Sicherungsverwahrung
Heymanns Strafrecht Online Blog | 29. November 2011 — Bisher habe ich mich aus der Diskussion um die Sicherungsverwahrung weitgehend herausgehalten, weil m.E. die teils schwierigen …
kinderpornografische Schriften / Freiheitsstrafe / Unterbringung / Sicherungsverwahrung / Verhältnismäßigkeit / Sexualdelikte / Gefährlichkeitsprognose / sexueller Missbrauch BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az.: 2 StR 328/11
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften in 22 Fällen und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
„Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ist die Vorschrift des § 66 StGB verfassungswidrig und gilt nur vorläufig bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter. Während der Dauer seiner Weitergeltung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsrecht handelt. Nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darf die Regelung der Sicherungsverwahrung nur nach Maßgabe einer “strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung” angewandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab (Senat, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 192/11; Beschluss vom 4. August 2011 – 3 StR 235/11). Jedenfalls nach diesem Maßstab hat das Landgericht weder einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine daran anknüpfende zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten tragfähig begründet. Das Landgericht hat nicht näher dargelegt, auf welche konkreten “Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern” (UA S. 52, 55) sich der Hang des Angeklagten bezieht und welche solcher Straftaten von ihm mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Damit genügen die Entscheidungsgründe nicht den Darstellungsanforderungen, die von der Rechtsprechung an die Beurteilung des Hangs und an die Gefährlichkeitsprognose gestellt werden, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 27. September 1994 – 4 StR 528/94, NStZ 1995, 178; Beschluss vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; Beschluss vom 2. August 2011 – 3 StR 208/11). Soweit die Strafkammer vor dem Hintergrund d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2012 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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Diese Regelung dient dem Jugendschutz, indem sie den Schutz vor Beeinträchtigungen der Gesamtentwicklung von Kindern durch sexuelle Handlungen bezweckt. Zudem
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Diese Norm dient dem Jugendschutz und dem Schutz von Kindern, die als Objekte der pornographischen Produkte sexuell missbraucht werden