BGH - Anbieterkennzeichnung im Internet

Der BGH durfte sich mit Urteil vom 20.7.06 - Az.: I ZR 228/03 (Volltext) - mit einer der wichtigsten Fragen im Internet befassen, nämlich der, wie die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung zu erfolgen hat.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese hatte die Ansicht vertreten, daß die Anbieterkennzeichnung bereits auf der Startseite enthalten sein müsse. Jedenfalls sei eine Verlinkung unter der Rubrik “Kontakt” mit einem weiteren Unterpunkt “Impressum” nicht ausreichend. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Der Verkehr sei an die Nutzung solcher Oberbegriffe als Link gewöhnt, zumal vom Gesetz keine bestimmte Bezeichnung vorgeschrieben wäre.

Leitsätze:

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links “Kontakt” und “Impressum”), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden…

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Themen: Bgh

Erschienen 17. Oktober 2006 auf http://www.olnhausen.com.

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