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BGH akzeptiert Mail-Attachment als Schriftsatz

am 12.08.2008 von http://www.rechthaber.com

Die Liberalisierung der Schriftsatz-Formvorschriften schreitet voran. Per Beschluss vom 15.07.2008 (X ZB 8/08) hat der BGH ein nun erstmals ein PDF-Dokument als ordnungsgemäße Berufungsbegründung akzeptiert. Der Fall hat allerdings einige Besonderheiten, also nicht einfach drauf los mailen.

Der Sachverhalt in Kürze:
Die Schriftsatzfrist lief an diesem Arbeitstag ab. Das Gerichtsfax war stundenlang besetzt. Die Sekretärin - beeindruckend innovativ - scannte den unterschriebenen Anwaltsschriftsatz ein, wandelte diesen dadurch in eine PDF -Datei um umd mailte das PDF an das Berufungsgericht. Aber Vorsicht: Das allein hätte dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO gerade noch nicht genügt. Hier liegt die Besonderheit des Falles: Die Sekretärin hatte nämlich zusätzlich mit der Geschäftsstelle des Gerichts telefoniert, das Mail angekündigt und darum gebeten, dass die Geschäftsstellenbeamtin das PDF noch am selben Tag ausdruckt und mit Eingangsstempel versieht - was diese auch tat (hier staunt der Durchschnittsanwalt). Es lag dem Gericht also am Tag des Fristablaufs ein Ausdruck des unterschriebenen Schriftsatzes vor. Das genügte dem BGH. An der Übermittlungsart stört sich der BGH nicht. Es kommt …

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