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BGH: Akzenta - Anforderungen an die Benutzung einer Dienstleistungsmarke

am 09.05.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Die Frage der Benutzung einer Marke ist ein häufiger Streitpunkt in markenrechtlichen Auseinandersetzungen. Wie nun konkret die Benutzung einer Dienstleistungsmarke erfolgen kann, hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 162/04) herausgearbeitet.


Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden. (Leitsatz des BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 162/04 – Akzenta).
Der FallDie Beklagte ist Inhaberin einer im Jahre 1990 für Dienstleistungen im Versicherungswesen einschließlich Vermittlung von Versicherungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "AKZENTA". Sie benutzte diese Marke jedoch nicht selbst, sondern hatte mit der als Versicherungsmaklerin tätigen AKZENTA Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen mbH 2001 einen Lizenzvertrag zur Nutzung der Bezeichnung "AKZENTA" geschlossen. In der Folge benutzte die Lizenznehmerin das Zeichen "AKZENTA" in ihrem Logo.

Die Klägerin, die Inhaberin mehrerer Marken mit dem Wortbestandteil "AKZENTA" ist, hielt die Marke der Beklagten für löschungsreif, weil weder die Beklagte noch die Lizenznehmerin diese rechtserhaltend benutzt hätten. Sie beantragte daraufhin die Löschung der Marke der Beklagten.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht sahen die Klage als begründet an.
Das Urteil Die Revision der Beklagten vor dem BGH hatte schließlich Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und …

BGH: AKZENTA - Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine

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BGH - I ZR 162/04 - AKZENTA: zur rechtserhaltenden Benutzung einer Dienstleistungsmarke

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BGH: AKZENTA

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Marken auf T-Shirts – keine Verletzung durch Aufdruck Ich ben ne Kölsche Jung

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“Tastmarke”

Handakte WebLAWg / Als Marke können Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, § 3 Abs. 1 MarkenG. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder d…

LG Braunschweig: Markenrechtsverletzung durch AdWords-Anzeigen - Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer AdWords-Kampagne kann Zeichenrechte verletzen, wenn eine markenmäßige Benutzung durch Ausnutzung der markenspezifische

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OLG Frankfurt a.M.: Keine Markenverletzung durch AdWords-Werbung - Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine AdWords-Werbung im Rahmen der Ergebnisseiten einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlun

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Benutzung eines Zeichens ist nur dann kennzeichenrechtlich relevant, wenn dabei der Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, als Herkunftshinweis der Ware oder Dienstleistung zu wirken, genutzt wird. Das ist der Fall, wenn ein…

BGH: AIDOL - In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung als Metatag im HTML-Code oder auch in Weiß-auf-Weiß-Schrift kann eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls = MIR 2006, Dok.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in Weiß-auf-Weiß-Schrift, kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte d…

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