BGH aktuell: Zur Haftung des Inhabers eines W-LAN-Anschlusses
it-recht-deutschland | 6. Februar 2012 — Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in einer wichtigen Entscheidung (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121 /08 – Sommer unsere…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in einer wichtigen Entscheidung (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121 /08 – Sommer unseres Lebens) zu der Frage Stellung genommen, wie weit die Haftung des Betreibers eines unzureichend gesicherten W-LAN-Anschlusses reicht, wenn es hierüber zu einer Urheberrechtsverletzung kommt.
In dem vorliegenden Fall wurde während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beklagten ein urheberrechtlich geschütztes Werk (ein Liedtitel!) heruntergeladen. Somit konnte er nicht selbst für diesen Verstoß gegen das Urheberrecht verantwortlich gemacht werden. Bei derartigen Konstellationen könne der Anschlussinhaber nur auf Unterlassung, nicht aber auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies begründet das oberste deutsche Zivilgericht mit der fehlenden Täter- oder Teilnehmerstellung des Beklagten. Dieser habe sein Funknetz zwar nicht hinreichend gegen Fremdzugriffe gesichert, habe aber nicht selbst das urheberrechtlich geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die erkennenden Richter haben des Weiteren angedeutet, dass zumindest in den Fällen, bei denen es nur zur Vervielfältigung eines Musiktitels gekommen ist, eine Beschränkung der Abmahnkosten auf 100 Euro anzunehmen ist. Hiervon müssen künftig wohl noch die Fälle unterschieden werden, bei denen ein Film oder ein ganzes Musik…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.
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