BGH-Aktuell: Haftet der Internetanschlussinhaber für ungesichertes WLAN? Erste Tendenzen erkennbar…
Erstmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) mit dem Thema “Tauschbörsen-Abmahnung”, insbesondere
mit der Frage, ob der Internetaschlussinhaber für ein ungesichertes WLAN haftet.
Heute fand nun die langersehnte mündliche Verhandlung statt. Die Richter verhandelten heute morgen über die Frage, ob der
Internetanschlussinhaber für eine illegale Teilnahme an Tauschbörsen Dritter haften muss, wenn Dritte sich hierzu des ungesicherten
WLANs bedienen. Im vorliegenden Fall befand sich der Internetanschlussinhaber nachweislich zum Tatzeitpunkt im Urlaub und kam
folglich nicht als Filesharer in Betracht. Der Urlauber hatte es jedoch versäumt, sein WLAN gegen Zugriffe Dritter zu schützen (sog.
ungesichertes WLAN).
Eine abschließende Entscheidung ist zwar noch nicht gefallen. Jedoch deuteten die Richter des Bundesgerichtshofs an, dass eine
Haftung des Urlaubers (Internetanschlussinhaber) für den illegalen Download des Musikstückes wohl durchaus in Betracht komme. Dreh-
und Angelpunkt sei die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn er Kenntnis von dem unbefugten
Zugriff bekommt oder ob bereits der Umstand der fehlenden Sicherung ausreicht, um eine Haftung zu begründen. Beobachter sprechen
davon, dass eine erste Tendenz der Richter erkennbar sei, die für eine Haftung des Internetanschlussinhabers. Schließlich habe der
Vorsitzende Richter zu bedenken gegeben, dass die die Sicherung des WLANs technisch leicht möglich sei. Durch das ungesicherte WLAN
werde eine “Gefahrenquelle” für Dritte geschaffen. Möglicherweise komme ein Schadensersatzanspruch gegen den Internetanschlussinhaber
aber nur dann in Betracht, wenn dieser bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.
Sollte sich diese Tendenz in dem erwarteten Urteil fortsetzen, so hätte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten des
Internetanschlussinhabers. S…
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