BGH: Auch die Aktenversendungspauschale unterliegt der Mehrwertsteuer

BGH, Urteil vom 06.04.2011, Az. IV ZR 232/08§ 10 Abs. 1, Abs. 1 S. 6 UStG

Der BGH hat entschieden, dass die Aktenversendungspauschale der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten hinsichtlich der Aktenversendungspauschale in Vorleistung geht und die Kosten dem Mandanten sodann mit der Honorarnote in Rechnung stellt. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch … auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2011 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.09.2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der beklagte Rechtsschutzversicherer erteilte dem Kläger am 12. Juni 2007 eine Deckungszusage für die in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten. Der beauftragte Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Bußgeldakte in seine Kanzlei. Er stellte dem Kläger dafür die Aktenversendungspauschale von 12,00 EUR zuzüglich darauf entfallender Mehrwertsteuer von 2,28 EUR in Rechnung. Die Beklagte meint, sie müsse diesen Umsatzsteuerbetrag nicht erstatten, weil die Aktenversendungspauschale für den Rechtsanwalt als ein lediglich durchlaufender Posten nicht umsatzsteuerpflichtig sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 2,28 EUR stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Rechtsschutzversicherer schulde nach den §§ 1 und 5 (1) a der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002) die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese umfasse gemäß § 1 RVG sowohl Gebühren als auch Auslagen und unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer. Davon ausgenommen seien lediglich durchlaufende Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nur dann erfüllt, wenn dem Rechtsanwalt der Betrag für die Aktenversendungspauschale im Voraus zur Verfügung gestellt werde, so dass er die Pauschale nicht aus eigenen Mitteln entrichten müsse. So liege der Fall hier nicht.

Der Rechtsanwalt habe die Aktenversendungspauschale nicht im Namen und auf Rechung des Klägers verauslagt. Nach § 107 Abs. 5 OWiG werde die Pauschale von demjenigen erhoben, der die Versendung der Akten beantrage. Damit sei der Veranlasser der Aktenübersendung gemeint und nicht derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt sei. Insoweit sei die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanzleiräume, die Rechtsanwälten in der Regel gewährt werd…

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Themen: Urteil , Bgh , Umsatzsteuer , Bundesgerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Mehrwertsteuer , Pauschale , Aktenversendungspauschale , Aktenversendung

Erschienen 12. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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