Schokoladenstäbchen
kanzlei.biz | 19. Januar 2012 — Amtlicher Leitsatz: a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenhe…
BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az. I ZB 56/11 § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG; § 1 Abs. 3 IFG
Der BGH hat entschieden, dass einem Gesuch auf Akteneinsicht unbeteiligter Dritter in einem Markenlöschungsverfahren (oder wie hier, in einem Verfahren der Schutzentziehung einer IR-Marke) stattzugeben ist. Das Informationsfreiheitsgesetz finde hier keine Anwendung, weil Vorschriften des Markengesetzes (§ 62) vorrangig seien, die bestimmten, dass grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren sei, die eine eingetragene Marke beträfen. Ein berechtigtes Interesse brauche dafür auch nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Verfahrensbeteiligten, eine Akteneinsicht nicht zu gewähren, sei hingegen nicht glaubhaft gemacht worden. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Beschluss
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch … beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 56/11 -, des Bundespatentgerichts - 25 W (pat) 8/09 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - IR 869 586/30 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt. Die Akteneinsicht kann auf der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs oder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erfolgen. Gründe
I. Das Bundespatentgericht hat der IR-Marke Nr. 869586 für Deutschland den Schutz entzogen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011 25 W (pat) 8/09, juris). Dagegen hat die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens.
II. Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Einsicht allerdings nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) zulässig. Auf die Einsicht Dritter in die Akten in Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 bis 96 MarkenG) findet das Informationsfreiheitsgesetz nach seinem § 1 Abs. 3 keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor. Zu den dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelungen gehören die Bestimmungen des Markengesetzes über die Akteneinsicht (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 3; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 62 Rn. 1). Die Akten- und …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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