BGH: “Kontakt” und “Impressum” genügen § 6 TDG auch in zwei Klicks
am 17.10.2006 von medien-gerecht
Im Juli hat der BGH eine internetrechtliche Grundsatzentscheidung getroffen und einen langen Streit beendet. Wer seine Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik “Kontakt” oder “Impressum” versteckt, handelt nicht unlauter.
Die beiden Begriffe haben sich in der Praxis durchgesetzt und der durchschnittlich informierte Nutzer wisse, dass sich hinter diesen Begriffen häufig Informationen zur Anbieterkennzeichnung befinden. Auch die oft verwendete Bezeichnung “Kontakt” für ein Kontaktformular hindere diese Auffassung.
In der gleichen Entscheidung hat der BGH außerdem (nochmal?) verdeutlicht, dass …
Impressum
Jurabilis / Wir arbeiten gegenwärtig an einer eigenen Seite mit einer Anbieterkennzeichnung und einer näheren Beschreibung der einzelnen Autorinnen und Autoren. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist dieses Blog noch ein Rohbau. Einstweilen reicht der Hinweis dar…
BGH - Anbieterkennzeichnung im Internet
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Anbieterkennzeichnung im Internet
Blickpunkt Recht & Steuern / Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links “Kontakt” und “Impressum”), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit un…
BGH: Mit zwei Klicks erreichbares Impressum genügt
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Pflichtangaben beim Fernabsatz im Internet
Handakte WebLAWg / Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt im Rahmen der Internethandelsplattform eBay, die von der Angebotsseite aus über einen Link “mich” erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV (fr…
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Anbieterkennzeichnung im Internet
Handakte WebLAWg / Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: “Kontakt” und “Impressum“), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare…
Anbieterkennzeichnung im Internet
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BGH: Anbieterkennzeichnung im Internet
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