BGH: “Kontakt” und “Impressum” genügen § 6 TDG auch in zwei Klicks

Im Juli hat der BGH eine internetrechtliche Grundsatzentscheidung getroffen und einen langen Streit beendet. Wer seine Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik “Kontakt” oder “Impressum” versteckt, handelt nicht unlauter.

Die beiden Begriffe haben sich in der Praxis durchgesetzt und der durchschnittlich informierte Nutzer wisse, dass sich hinter diesen Begriffen häufig Informationen zur Anbieterkennzeichnung befinden. Auch die oft verwendete Bezeichnung “Kontakt” für ein Kontaktformular hindere diese Auffassung.

In der gleichen Entscheidung hat der BGH außerdem (nochmal?) verdeutlicht, da…

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Themen: Internet , Klicks
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 17. Oktober 2006 auf http://www.medien-gerecht.de.

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