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BGH: “Kontakt” und “Impressum” genügen § 6 TDG auch in zwei Klicks

am 17.10.2006 von medien-gerecht

Im Juli hat der BGH eine internetrechtliche Grundsatzentscheidung getroffen und einen langen Streit beendet. Wer seine Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik “Kontakt” oder “Impressum” versteckt, handelt nicht unlauter.
Die beiden Begriffe haben sich in der Praxis durchgesetzt und der durchschnittlich informierte Nutzer wisse, dass sich hinter diesen Begriffen häufig Informationen zur Anbieterkennzeichnung befinden. Auch die oft verwendete Bezeichnung “Kontakt” für ein Kontaktformular hindere diese Auffassung.
In der gleichen Entscheidung hat der BGH außerdem (nochmal?) verdeutlicht, dass …

Impressum

Jurabilis / Wir arbeiten gegenwärtig an einer eigenen Seite mit einer Anbieterkennzeichnung und einer näheren Beschreibung der einzelnen Autorinnen und Autoren. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist dieses Blog noch ein Rohbau. Einstweilen reicht der Hinweis dar…

BGH - Anbieterkennzeichnung im Internet

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Anbieterkennzeichnung im Internet

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BGH: Mit zwei Klicks erreichbares Impressum genügt

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Pflichtangaben beim Fernabsatz im Internet

Handakte WebLAWg / Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt im Rahmen der Internethandelsplattform eBay, die von der Angebotsseite aus über einen Link “mich” erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV (fr…

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Anbieterkennzeichnung im Internet

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BGH: Anbieterkennzeichnung im Internet

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Laurent Meister

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