BGH: AIDOL - In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung als Metatag im HTML-Code oder auch in
"Weiß-auf-Weiß-Schrift" kann eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls = MIR 2006, Dok.
1. Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur
dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht
(im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls). <br><br> 2. In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung
(hier: die Marke "AIDOL") als Metatag im HTML-Code einer Internetseite oder auch in "Weiß-auf-Weiß-Schrift" kann eine
kennzeichenmäßige Benutzung liegen. <br><br> 3. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Metatag für den
durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen Internetseiten nicht
als Suchwort sichtbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des
Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das
dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 = BGHZ 168, 28 Tz 17 -
Impuls = <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=414" class="norm"> MIR 2006, Dok. 196</a>).
Nicht anders verhält es sich auch bei einer entsprechenden Verwendung des Zeichens in "Weiß-auf-Weiß- Schrift". <br><br>
4. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu
benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung tritt
vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke
darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.1997 - Az. I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742 - Sermion II; Urteil vom
10.4.1997 - Az. I ZR 234/91, GRUR Int. 1997, 925, 927 f. - Mexitil II). Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG
genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte
grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 4.11.1997 - Az. C-337/95, Slg. 1997, I-6013 Tz 36 f. =
GRUR Int. 1998, 140 = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; EuGH Urteil vom 23.2.1999 - Az. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 48 ff. = GRUR Int.
1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; BGH, U…
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