BGH: AIDOL - In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung als Metatag im HTML-Code oder auch in Weiß-auf-Weiß-Schrift kann eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls = MIR 2006, Dok.
am 31.07.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in
Weiß-auf-Weiß-Schrift, kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke
berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht
(im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).
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2. In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: die Marke AIDOL)
als Metatag im HTML-Code einer Internetseite oder auch in Weiß-auf-Weiß-Schrift kann eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen.
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3. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht
wahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen Internetseiten nicht als Suchwort sichtbar ist.
Maßgeblich ist vielmehr, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des
Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen,
wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 =
BGHZ 168, 28 Tz 17 - Impuls = <a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=414 class=norm>
MIR 2006, Dok. 196</a>). Nicht anders verhält es sich auch bei einer entsprechenden Verwendung des Zeichens in Weiß-auf-Weiß-
Schrift.
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4. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen,
die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24
Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 …
Ganz in weiß...
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