BGH: ahd.de (Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06)
muepe.de | weblog peter müller | 3. Juni 2009 — Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungsgründe des Urteils im Rechtsstreit um den Domainnamen ahd.de, über das bereits berichte…
1. Wird eine Domain zur geschäftlichen Verwertung reserviert stellt dies ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dar. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Marktteilnehmern reicht es insoweit aus, dass diese sich denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollen. 2. Die Registrierung eines unterscheidungskräftigen, vom Verkehr nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens (hier: ahd.de) als Domainname ist hierbei auch grundsätzlich geeignet Mitbewerber in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten einzuschränken (hier: Registrierung des Unternehmenskennzeichens "ahd" als Domain). Der Umstand, dass ein Mitbewerber wegen der Registrierung des Domainnamens durch einen anderen daran gehindert ist, diesen für sein Unternehmen zu nutzen ist indes Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips und grundsätzlich hinzunehmen. 3. Soweit der Domaininhaber bei der Registrierung oder dem Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt, ist es im verwehrt sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen. Ein Rechtsmisbrauch ist inbesondere dann anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen registriert hat, um sich diesen später von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH, Urteil vom 24.04.2008 - Az. I ZR 159/05 - afilias.de = MIR 2008, Dok. 310, Rz. 33 - afilias.de). 4. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden. 5. Die Grundsätze zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch die rechtsmissbräuchliche Anmeldung von Marken sind auf den Erwerb und das Halten von Domainnamen übertragbar (vgl.: BGH, Urteil vom 23.11.2000 - Az. I ZR 93/98, GRUR 2001, 242 - Classe E). 6. Die Benutzung eines Domainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen, wenn der Vekehr in dieser Verwendung nicht nur eine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht. 7. Ein erst nach Registrierung eines D…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Juni 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
muepe.de | weblog peter müller | 3. Juni 2009 — Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungsgründe des Urteils im Rechtsstreit um den Domainnamen ahd.de, über das bereits berichte…
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MarkenBlog | 20. Februar 2009 — Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber ent…
BERLIN BLAWG | 3. Juni 2009 — Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte darüber zu entscheid…
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 17. März 2009 — Der für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen da…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 20. Februar 2009 — BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 ahd.de Der BGH hat sich in diesem Urteil wieder einmal mit einigen Fragen zum Domai…