Telefonkarten Wert: Telefonkarten behalten ihren Wert
LawBlog | 4. Juni 2009 — Telefonkarten aus den Jahren 1987 bis Oktober 1998 taugen zwar längst nicht mehr zum Telefonieren, sie sind aber noch immer gut…
BGH, Urteil vom 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00 §§ 8, 9 AGBG a.F.; § 307 BGB n.F.
Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Guthaben sog. Telefonkarten nicht beschränkt werden können, soweit mit dem Kunden nicht zugleich eine Regelung getroffen wird, dass der Kunde den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhält oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommt. Anderenfalls sei eine Befristung der ausgegebenen Telefonkarten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und daher unwirksam. Zugleich wies der Senat allerdings auch darauf hin, dass Ausschlußfristen, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich seien und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein wären. Vgl. auch die jüngere Entscheidung des OLG München (Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07). Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen des BGH: “Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlußfristen. Auch für den in einer Telefonkarte verkörperten Anspruch gegen die Beklagte ist, ohne daß es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme, keine gesetzlich vorgesehene Ausschlußfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
b) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 96, 103, 109 m.w.Nachw.). Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Äquivalenzverhältnis des Telefonkartenvertrags insoweit ein, als der Kunde die beim Erwerb der Karte vorausbezahlten Gesprächseinheiten nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen kann.
3. In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, daß sie als unvereinbar mit dem Äquivalenzprinzip und als unangemessene Benachteiligung der Karteninhaber angesehen werden muß.
a) Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden.
Solche Ausschlußfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der …
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