BGH: afilias.de - Ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter registriert ist (hier: ".de-Domain"), verletzt das Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten an einem identischen Zeichen nicht, wenn dessen Namens- oder Kennzeiche

1. Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.09.2004 – Az. I ZR 65/02, WRP 2005, 488 – mho.de). 2. Wird der Funktionsbereich eines Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung einer Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt, bleibt § 12 BGB anwendbar (etwa: Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche). 3. Auch bei Domainnamen bedarf es der positiven Feststellung, dass dieser im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Die bloße Vermutung genügt nicht. 4. Gebraucht ein Dritter unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger, tritt hierdurch eine Zuordnungsverwirrung ein und werden schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt, liegt eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 59/04 - grundke.de = MIR 2008, ). Ein Namensgebrauch liegt grundsätzlich bereits in dem Registrieren eines Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung, da der berechtigte Namensträger dadurch von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter der betreffenden Top-Level-Domain ausgeschlossen wird (BGHZ 149, 191 - shell.de; BGHZ 155, 273 - maxem.de) 5. Für den Erwerb eines Unternehmenskennzeichens durch die Benutzung eines Domainnamens, ist erforderlich, dass der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. 6. Erwirbt der Domaininhaber nach einer, dass Namensrecht Dritter verletzenden Registrierung einer Domain ein Kennzeichenrecht an der betreffenden Bezeichnung, bleibt dieser Namensgebrauch gleichwohl unbefugt. Der erst nachträgliche Rechterwerb kann lediglich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sein. 7. Im Fall der unbefugten Nutzung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse sieht der Verkehr diese Zeichenverwendung als Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts (Zuordnungsverwirrung). Eine entsprechende Domain-Registrierung unter der Top-Level-Domain ".de" beeinträchtigt besonders schutzwürdige Interessen des Namensgebers, da Domains je Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden (BGHZ 149, 191 - shell.de, BGHZ 155, 273 - maxem.de; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 59/04 - grundke.de = MIR 2008, ). 8. Der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die auf dem deutschen Markt tätig und im Internet präsent sind, unter der aus ihrem Namen als Second-Level-Domain und der Top-Level-D…

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Themen: Top Level Domain

Erschienen 20. Oktober 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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