BGH: Admin-C ist unter Umständen verantwortlich für Namensrechtsverletzung durch Domain
Der BGH hat laut Pressemitteilung vom heutigen Tage gestern, vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik, entschieden, dass ein Admin-C auch für
Namensrechtsverletzungen einer Domain verantwortlich gemacht werden kann.
Die Klägerin fühlte sich in ihren Namensrechten verletzt und wollte gegen die entsprechende de-Domain vorgehen. Der Inhaber war eine
Firma in Großbritannien, der Admin-C als Verantwortlicher der Domain hatte seinen Sitz in Deutschland. Daher mahnte der Anwalt der
Klägerin den Admin-C ab, die de-Domain wurde auch gelöscht, nur wurden die Anwaltskosten nicht vom Admin-C gezahlt. Daher klagte die
Klägerin nun auf Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten.
Der BGH hat in der Revision bejaht, dass ein Anspruch aus Störerhaftung gegenüber dem Admin-C bestehen könne.
Das ergebe sich jedoch noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich:
“Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen
Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages
beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich
des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte
sich der Beklagte (Admin C -Anm.d.Red.) gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit
erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass
die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt,
so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnam…
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