BGH: DTAG muss Preselection zum Wettbewerber ändern ("Slamming")
beck-blog | 6. August 2009 — Heise berichtet heute über ein wohl schon ein paar Wochen zurückliegendes BGH-Urteil zum Thema "slamming" - ein Problem, das …
BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – I ZR 119/06 – Langsam kommen Fälle des Telekommunikationsrechts bis zu den obersten deutschen Gerichten. Tatsächlich sind die in der Branche verwendeten AGB und erst recht die Praxis der TK-Unternehmen rechtswidrig und verstoßen vielfach gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Verbraucherzentralen verfolgen zutreffender Weise die Verstöße, denn hinter einigen bekannten Fällen, staut sich ein Berg gleichartiger Verstöße und rechtswidrig abgespeister Kunden. Aufgrund der meist geringen Streitwerte kommen diese Verfahren aber meist nur zu den obersten Gerichten, wenn – wie hier – Wettbewerber oder – sonst – die Verbraucherzentralen den Rechtsstreit führen.
Red. Leitsätze:
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich das Verhalten der Beklagten nicht als bloße Vertragsverletzung gegenüber dem Kunden ohne unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb darstellt, sondern dadurch objektiv die Klägerin als Mitbewerberin geschädigt und der Absatz des eigenen Unternehmens der Beklagten gefördert worden ist. Durch die bewusste Voreinstellung des Telefonanschlusses für alle Gespräche auf die Beklagte hat diese erreicht, dass der Kunde bei der Wahl von Fernverbindungen über seinen Telefonanschluss in Unkenntnis der tatsächlich entgegen dem von ihm erteilten Auftrag vorgenommenen Voreinstellung Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen hat. Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten.Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
BGH, Urteil vom 05.02.2009, Az. I ZR 119/06 – Änderung der Voreinstellung (Preselection) IIAmtl. Leitsatz: Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG
TenorDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
SachverhaltDie Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist, sondern lediglich Teilnehmernetze miteinander verbindet (Verbindungsnetzbetreiber). Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt ein Telekommuni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. August 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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