BGH: Abschlusserklärung mit auflösender Bedingung zulässig
BERLIN BLAWG | 2. Oktober 2009 — Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 – AZ: I ZR 146/07 – sehr interessante Wege für die Abgabe einer …
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 – AZ: I ZR 146/07 – sehr interessante Wege für die Abgabe einer Abschlusserklärung aufgezeigt. Inhaltlich ging es um die nachfolgende Werbeaussage eines Elektrogeräte-Händlers:
AUCH DER MESCHER WEIS – SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS!
Mescher wurde nach erfolglose Abmahnung von SATURN mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren überzogen. Dort gab Mescher eine Abschlusserklärung ab, die sie unter die "auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig" stellte. Diese ungewöhnliche Bedingung in der Abschlusserklärung schließt einen Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO aus. Für SATURN war die Bedingung Grund genug, die Hauptsache zu eröffnen und bis zum BGH vorzudringen, um dort zu lernen, dass die Klage unzulässig ist, weil mangels Wiederholungsgefahr bereits das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Eine Abschlusserklärung unter der auflösenden Bedingung ist zulässig, wenn sich die Gesetzeslage oder die entsprechende Rechtsprechung des BGH ändert.
“Der Unterlassungsschuldner muss deshalb auf die Rechte aus § 927 ZPO nicht verzichten, soweit es um die Geltendmachung veränderter Umstände geht, die auf einer Gesetzesänderung oder Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen. Auf diese Umstände erstreckt sich der Verzicht auch regelmäßig nicht.”
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung selbst noch etwas wichtiger gemacht und betont, dass die Rechtsprechung des BGH in Wettbewerbssachen von gleichem Rang sei, wie der Erlass einer Norm durch den Gesetzgeber:
“Eine höchst-richterliche Leitentscheidung, nach der das untersagte Verhalten eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen wäre, ist deshalb ebenso wie eine Gesetzesänderung als Einwendung i.S. des § 767 ZPO zu behandeln.”
Letztlich begründet der BGH seine Entscheidung mit dem Rechtsgedanken aus § 10 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) und seiner Rechtsprechung zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Niemand soll an der Verwendung von AGB gehindert, zu deren Unterlassung er sich zwar verpflichtet hat, aber die Verwendung genau dieser Klauseln durch einen Wandel der Rechtsprechung zwischenzeitlich als zulässig erachtet wurde.
“Der zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verurteilte soll gegenüber seinen Mitbewerbern keinen Nachteil erleiden, wenn der Bundesgerichtshof oder der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die in Rede stehende Klausel in einem ander…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Oktober 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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