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BGH: Abrechung privatärztlicher Leistungen mit dem Faktor 2,3 in der Regel gerechtfertigt, Urt. v. 08.11.2007, Az. III ZR 54/07

am 08.11.2007 von MediBlawg

Ärzte dürfen die Behandlung von Privatpatienten künftig deutlich großzügiger abrechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.11.2007 kann auch bei durchschnittlichen Leistungen mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden.
§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimmt, dass “in der Regel” eine Gebühr nur “zwischen” dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf. Die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Kriterien sich im Einzelfall von üblicherweise vorliegenden Umständen unterscheiden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen worden ist.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass in der Abrechnungspraxis der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen schon jetzt weit überwiegend zu den Höchstsätzen abgerechnet werde. Der Bundesregierung sei diese Praxis seit vielen Jahren bekannt, ohne dass sie die die Abrechnung klarer abgegrenzt und für den Höchstsatz eine besondere Begründung verlangt hätte. Ohne Begründungspflicht sei es nicht praktikabel „und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt“, bei durchschnittlichen Leistungen einen Mittelwert festzulegen.
Dennoch: Ärzte …

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