BGH: Klärung des Verbraucherbegriffs
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. Oktober 2009 — Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Vorausset…
Verbraucher sein oder nicht sein? Das ist hier die Frage! Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 im Internet bei der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von EUR 766,00. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt. Das AG Hamburg-Wandsbek hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht - hier: LG Hamburg - hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2009 - VIII ZR 7/09).
Der BGH hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handel…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Oktober 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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