BGH zur nachträglichen Sicherungsverwahrung
Strafrecht Itzehoe | 10. November 2011 — Received: from [77.87.229.56] (helo=newsletter.bund.de) by mx04.web.de with esmtp (WEB.DE 4.110 #2) id 1RNmfB-0005k2-00; Tu…
Der BGH hatte im Fall eines am 8. Mai 1991 wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu sieben Jahre Freiheitsstrafe Verurteilten, gegen den am 13. Dezember 1996 erneut wegen Totschlags dreizehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden waren über die Ablehnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Im zweiten Fall hatte er seine neue Lebenspartnerin, die sich von ihm trennen wollte, getötet.
Im Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen den Verurteilten gemäß § 66b Abs. 2 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen, weil es nach Anhörung von zwei Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verneint hat. Der Gefahr eines weiteren Gewaltdelikts könne im Rahmen von Maßnahmen der Führungsaufsicht (§ 68f StGB) begegnet werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes verworfen, da die rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung keinen Fehler aufgezeigt habe. Das Landgericht habe einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts darf für Straftaten, die vor dem 31. Dezember 2010 begangen worden waren, nachträgliche Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des für verfassungswidrig erklärten § 6…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. November 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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