BGH: Die Abgabe der Abschlusserklärung nimmt weiteren Unterlassungsklagen von “kerngleichen” Verstößen das Rechtsschutzbedürfnis

BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 177/10 § 12 Abs. 2 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner, der eine einstweilige Verfügung wegen bestimmter Äußerungen erhält und daraufhin eine Abschlusserklärung abgibt, einer auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, das Rechtsschutzbedürfnis entzieht, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird. Im Einzelnen: “a) Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt (vgl. BGHZ 181, 373 Tz. 14 - Mescher weis, m.w.N.; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl, § 12 Rdn. 170; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.16; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 647; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 58).

b) Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 46/07, GRUR 2010, 253 Tz. 30 = WRP 2010, 241 - Fischdosendeckel, m.w.N., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Die Reichweite eines Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder Antragsbegründung, zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008, Az. I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 37 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 365; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 5). Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005, Az. I ZR 252/02, GRUR 2006, 165 Tz. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).

c) Das mit Urteil vom 13.01.2006 im Verfahren LG Gießen 8 O 148/05 ausgesprochene Verbot erfasst schon nach dem Wortlaut der Urteilsformel unterschiedliche Varianten. Das Verbot, beim Vertrieb von Folienrollos in bestimmter Weise zu informieren,…

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Themen: Urteil , Bgh , Unterlassungserklärung , Verbot , Bundesgerichtshof , Uwg , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige Verfügung , Abschlusserklärung , Wiederholungsgefahr , Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. Juli 2010 auf http://damm-legal.de.

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