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BGH: „Arglistige“ Verkäufer verdienen keinen Schutz

am 03.05.2006 von ElbeBlawg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mangelhafte Waren oder Immobilien wieder loswerden wollen.
Nach einem heute veröffentlichten Urteil berechtigt auch ein vergleichsweise geringer Mangel den Käufer zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn der Verkäufer den Schaden bewusst verschwiegen hat. Das war bisher juristisch umstritten, weil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Rücktritt vom Vertrag bei einer „unerheblichen Pflichtverletzung“ eigentlich ausgeschlossen ist.
Damit gab das Karlsruher Gericht dem Käufer einer rund 85.000 Euro teuren Eigentumswohnung Recht. Der Verkäufer hatte laut BGH einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Trotz Aufforderung des Käufers wollte der den Schaden, der rund 2.500 Euro kostete, nicht beseitigen. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag.
Ein Paragraf im BGB, …

BGH stärkt Rechte der Verbraucher

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Minderungsrecht bei arglistig verschwiegenem Mangel

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Die unberechtigte Mängelrüge als langer Hebel des Verkäufers

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BERLIN BLAWG / Aus aktuellem Anlass habe ich bei eBay nach Möglichkeiten gesucht, einen betrügerischen Verkäufer zu melden. Offensichtlich schützt eBay seine Verkäufer besser als die Käufer. Denn auffällig oft, ist in den Hilfeth…

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