BGH: § 850k ZPO entsprechend anwendbar bei Guthaben aus laufenden Sozialleistungen
am 28.01.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Der Schuldnerin erhält auf sein Girokonto bei einer Sparkasse monatlich das für ihn bestimmte ALG II überwiesen. Ein Gläubiger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit welchem die Ansprüche des Schuldners gegen die Bank gepfändet wurden. Die Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch zur Pfändung der Sozialleistungen haben keine Bestimmung, die § 850k ZPO entspricht.
Der BGH hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 nun klargestellt, dass auch der Bezieher von Sozialleistungen unter dem Schutz von § 850k ZPO steht.
Der Pfändungsbeschluss erfasst nach Ablauf der siebentägigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Dem Geldinstitut ist es gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Situation, in der sich der Empfänger laufender Sozialleistungen befindet, der des Empfängers von Arbeitseinkommen, das gemäß § 850 c ZPO der Pfändung nicht unterliegt, vergleichbar. In beiden Fällen kann der Gläubiger auf die dem Konto gutgeschriebenen Beträge Zugriff nehmen, obwohl sie bei der auszahlenden Stelle (Arbeitgeber/Träger der Sozialversicherung) unpfändbar wären. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist gewährt das SGB I dem Schuldner für den weiterhin unpfändbaren Teil der laufenden Sozialleistungen keinen speziellen verfahrensrechtlichen Schutz. Deshalb wäre der Empfänger von Sozialleistungen insoweit verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empfänger von Arbeitseinkommen, für den ein solcher Schutz in § 850 k ZPO normiert ist. Eine solche …
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P-Konto
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