BGH vom 8.11.2011 zu den Konkurrenzen bei der Hinderung von Widerstand mehrere Personen (3 StR 316/11)

Sieht das Opfer eines Raubes die mitgeführte Waffe nicht, wird sie auch nicht als Drohmittel verwendet, so dass die Qualifikation des § 250 Abs.2 Nr. 1 StGB nicht eingreift. In einem aktuellen Fall hatte das eines von zwei Opfern das mitgeführte Teppichmesser nicht gesehen und gab seine Tasche wegen der als gefährlich eingeschätzten Situation heraus.

Dem anderen Opfer wurde das Messer unter den Hals gehalten. Hier lag § 250 Abs.2 Nr. 1 StGB vor. Die erste Tat trat nicht hinter der zweiten zurück, sondern beide Taten stehen in Idealkonkurrenz zu einander.

Leitsätze KJ

1) Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB “bei der Tat verwendet”, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (nach BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5).

2) Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals. Wenn der Täter gleichzeitig mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand mehrfach erfüllt, so dass Tateinheit vorliegt.

§ 250 StGB

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHL…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Stgb , Messer , Werkzeug , Raubdelikte

Erschienen 28. November 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Messer nicht gesehen – kein besonders schwerer Raub – so einfach ist das…

Heymanns Strafrecht Online Blog | 27. Januar 2012 — Der BGH, Beschl. v. 08.11.2011 – 3 StR 316/11 – behandelt eine Raubproblematik,die m.E. auf der Hand liegt. Ausgangspunkt war…

Messer nicht gesehen – kein besonders schwerer Raub – so einfach ist das…

Heymanns Strafrecht Online Blog | 27. Januar 2012 — Der BGH, Beschl. v. 08.11.2011 – 3 StR 316/11 behandelt eine Raubproblematik,die m.E. auf der Hand liegt. Ausgangspunkt war f…

BGH: Unkenntnis des Opfers von der Drohung schließt schweren Raub aus

Jurabilis | 29. Oktober 2004 — Der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub …

Lichtenrade bleibt von Räubern nicht verschont

Lichtenrader Notizen | 3. Mai 2005 — Die Polizei Berlin vom 03.05.05:Lebensmittelmarkt ausgeraubt Mit einer Pistole wurde gestern Abend um 19 Uhr 20 der 24-jährige F…

Schwerer Raub: Verwendung einer Waffe

Anwalt bloggt | 19. März 2010 — Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes ge…

Bundesgerichtshof: Stärkung des Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen

fachanwaltsliste.de | 31. Januar 2011 — Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10 Landgericht Landshut – Urteil vom 22. Juni 2010 – J KLs 20 Js 3838/09 Der Bund…

(Strafverteidiger Berlin) BGH vom 12.1.2011 (1 StR 580/10) Keine einschränkende Auslegung von § 177 Abs.1 Nr. 3 StGB (PM)

Strafverteidigung | 31. Januar 2011 — Der Bundesgerichtshof ist Tendenzen entgegengetreten § 177 Abs.1 Nr. 3 StGB einschränkend auszulegen. Die Pressemitteilung d…

250 Stgb Andere Mittel KO Tropfen: K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB

Strafverteidigung-Hamburg.com | 23. Oktober 2009 — Gibt der Täter so genannte „K.O.-Tropfen“ in den Kaffee und wird das Opfer nach deren Genuss etwa 3 Stunden bewusstlos, so liegt …

Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Anwalt bloggt | 23. August 2010 — Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung setzt voraus, dass festgestellt wird, dass der Täter…

Bundesgerichtshof: Verurteilungen wegen des Raubmordes von Sittensen rechtskräftig

fachanwaltsliste.de | 14. September 2010 — 3 StR 133/10 – Beschluss vom 20. Juli 2010 Landgericht Stade – 10 Ks – 132 Js 13120/07 – Urteil vom 13. Mai 2009 Das Landge…