BGH vom 8.11.2011 zu den Konkurrenzen bei der Hinderung von Widerstand mehrere Personen (3 StR 316/11)
Sieht das Opfer eines Raubes die mitgeführte Waffe nicht, wird sie auch nicht als Drohmittel verwendet, so dass die Qualifikation des
§ 250 Abs.2 Nr. 1 StGB nicht eingreift. In einem aktuellen Fall hatte das eines von zwei Opfern das mitgeführte Teppichmesser nicht
gesehen und gab seine Tasche wegen der als gefährlich eingeschätzten Situation heraus.
Dem anderen Opfer wurde das unter den Hals gehalten.
Hier lag § 250 Abs.2 Nr. 1 StGB vor. Die erste Tat trat nicht hinter der zweiten zurück, sondern beide Taten stehen in
Idealkonkurrenz zu einander.
Leitsätze KJ
1) Eine Waffe oder ein anderes gefährliches
wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB “bei der Tat verwendet”, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel
zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes
wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (nach BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR
313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5).
2) Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals.
Wenn der Täter gleichzeitig mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand
mehrfach erfüllt, so dass Tateinheit vorliegt.
§ 250 StGB
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine
Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat
körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHL…
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