BGH 5.2.2007 - Online-Durchsuchung zur Terrorabwehr unzulässig
am 05.02.2007 von http://www.ra-maas.de
Der Bundesgerichtshof hat heute mit einem Grundsatzurteil die “verdeckte Online-Durchsuchung” durch Ermittlungsbehörden für unzulässig erklärt (vgl. Pressemitteilung des BGH). Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, die es dem Staat erlaube, so weitreichend in die Rechte der Bürger einzugreifen. Selbst bei Verdacht - wie vorliegend - wegen der Gründung einer terroristischen Vereinigung, sei eine Ermächtigungsgrundlage notwendig. D.h. der Gesetzgeber muß aktiv werden, wenn er eine solche Maßnahme legitimieren will.
Online-Durchsuchung ist keine Wohnungs-Durchsuchung
Die Generalbundesanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in der Strafprozessordnung bereits vorhanden seien. So könne etwa auf die “Durchsuchung” (§ 102 StPO) oder “Durchsicht von Papieren” - einschließlich elektronischer Speichermedien (vgl. § 110 StPO) - zurückgegriffen werden.
Dieser Meinung folgte weder der zunächst zuständige Ermittlungsrichter noch der 3. Strafsenat beim Bundesgerichtshof. Sie stützen sich dabei ganz wesentlich auf den Umstand, dass diese Ermittlungsmaßnahmen verdeckt, d.h. heimlich und ohne Kenntnis des Betroffenen, anders als bei den oben genannten “Durchsuchungen” statt finden.
Bei den gleichfalls verdeckten Maßnahmen, die in der Strafprozessordnung geregelt sind, etwa die Überwachung der Telekommunikation (”TÜ” bzw. “Telefonüberwachung”) oder Wohnraumüberwachung (”Lauschangriff”) ist der Gesetzgeber gerade aktiv geworden und hat besonders enge Voraussetzungen formuliert.
Eine Analogie verbietet sich in diesem sensiblen Bereich für die Betroffenen.
Offenbar ist der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene jedoch gewillt, derartige Maßnahmen zuzulassen. Wir berichteten in …
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