BGH vom 3.11.2011 zur Rücknahme der Revision durch Angeklagten unter Umgehung des Verteidigers (2 StR 353/11)

Auch wenn die Revision durch den Verteidiger eingelegt wurde, kann der Angeklagte sie wirksam zurücknehmen. In einem aktuellen Fall hatte der Angeklagte möglicherweise nur die Absicht schriftlich kund tun wollen, das Rechtsmittel zurück zu nehmen, was dem BGH ausreichte, der darin eindeutige Erklärung sah.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 3.11 2011 2 StR 353/11

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2011 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 16. März 2011 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungs- beamte und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ver- urteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt und diese am 3. Juni 2011 begründet. Mit seinem am 25. Juli 2011 bei der Staatsanwaltschaft Limburg und am 8. August 2011 beim Revisionsgericht ein- gegangenen eigenhändigen Schreiben vom 25. Juli 2011 hat der Angeklagte erklärt: “Nach reiflicher Überlegung stelle ich immer mehr fest, dass ich die Revision zurück ziehen möchte und so schnell wie möglich die Therapie § 64 antreten möchte. Möchten Sie bitte die nötigen Schritte in die Wege leiten.” Das

Schreiben enthielt die Angabe des Aktenzeichens des Schwurgerichtsverfah- rens. Als Betreff war angegeben “Revision zurück ziehen”.

2 Der Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom 17. August 2011 die Auffassung, eine rechtswirksame Rücknahme der Revision sei nicht erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung sei nicht eindeutig. Der Angeklagte habe nur zum Aus- druck bringen wollen, dass die Revision bereits lange andauern würde und er zeitnah in Therapie möchte.

3 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO, § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 mwN; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 302 Rn. 4 mwN). Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei.

4 Der Angekla……

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Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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