BGH vom 27.9.2011 zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (4 StR 362/11)

Leitsätze KJ

1) Bei der zurzeit verfassungswidrig Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung

bedarf es einer “striken Verhältnismäßigkeitsprüfung”, wenn sie gleichwohl

angeordnet werden soll. Die Anordnung wird danach ,,in der Regel” nur verhältnismäßig sein,

wenn ,,eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen

in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist.

2) Nicht alle ,,erheblichen Straftaten”, durch welche die Opfer ,,seelisch oder körperlich schwer

geschädigt werden” sind auch ,,schwere Gewalt oder Sexualstraftaten” im Sinne der Anordnung des

Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB.

BGH

Beschluss vom 27.9.2011

4 StR 362/11

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1 Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 19. Mai 2008 we- gen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hatte ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung mit der Maßgabe angeordnet, dass zunächst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu voll- ziehen sei. Auf die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begrün- dete Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 28. April 2009 im gesamten Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufge- hoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückver- wiesen und die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen.

2 Das Landgericht hat gegenüber dem Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Strafausspruchs die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten; er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3 1. Nach den bindend gewordenen Feststellungen zu den Anlasstaten kamen der Angeklagte und der gesondert verfolgte Mittäter F. unmittel- bar nach Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 23. Januar 2002 im Februar 2007 überein, durch Überfälle auf Geschäfte Bargeld zu erlangen. In Aus…

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Themen: Bgh , Stgb , Stpo , Strafvollzug , Gewalt , Rostock
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht

Erschienen 22. November 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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