BGH vom 22.2.2012 zum Vorwegvollzug von Haftstrafen und zum Diebstahl aus gemischt genutzten Gebäuden. (1 StR 378/11)
1.Ist teilweiser Vorwegvollzug bei mehr als drei Jahren Strafe nicht einzelfallbedingt generell ausgeschlossen, so i s t er gemäß §
67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB so zu bemessen, dass danach und nach einer anschließenden
Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist. Dem Richter, so der BGH, stehe hier kein Ermessen zu, er müsse mithilfe
fachkundiger Unterstützung (s. § 246a StPO) den Zeitraum der Unterbringung prognostizieren und sodann den Vorwegvollzug berechnen.
2. Wohnungseinbruchdiebstahl unterliegt wegen der damit verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Opfers einer erhöhter
Strafdrohung. Danach muss der Täter ,,in” eine Wohnung eingebrochen sein, er muss aber nichts gestohlen haben.
Bei gemischt genutzten Gebäuden ergibt sich, so der BGH, Folgendes:
a) Wohnungseinbruchsdiebstahl (WE) +, wenn Einbruch in Wohnraum, um von dort in Geschäftsräume zu gelangen und dort zu stehlen.
b) WE (-), wenn Täter in Geschäftsraum eindringt, um von dort ohne weitere Hindernisse in den Wohnbereich vorzudringen und dort zu
stehlen, sofern Räume voneinander eindeutig getrennt sein,
c) WE (+) bei Einbruch in einen Raum, der beruflich genutzt wird, aber in den Wohnbereich intergriert ist (Arbeitszimmer des Anwalts
in der Wohnung).
d) WE (-) bei Einbruch in Nebenraum wie Keller und Garage, wenn diese abgeschlossen oder selbstständig sind.
e) WE (+) bei Einbruch in Nebenraum, wenn dieser dem Begriff des Wohnens zuzordnen ist (Keller im Einfamilienhaus).
§ 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird die Unterbringung in einer nach den §§ 63
und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der
Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das
Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach
Absatz 5 Satz 1 möglich ist.
Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur
Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar
nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der
Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 ka…
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