BGH vom 20.9.2011 zum Symptomwert von Konfliktaten für Unterbringung nach § 64 StGB (1 StR 120/11) (
1 . Dass eine Tat, die nicht im Rausch begangen wurde, auf einen Hang zum Alkohol- oder auch Drogenmissbrauch zurück geht, setzt
voraus, dass sie Symptomwert für den Hang hat, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert.
Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen. Andere Delikte
kommen als Hangtaten dann in Betracht, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte beste- hen.
2. Bei Konflikttaten und (oder) Taten, denen eine Provokation des Täters durch das Opfer vorausging, liegt die Annahme eines
Zusammen- hangs mit einem Hang zum
berauschender Mittel wenig nahe
BUNDESGERICHTSHOF Urteil vom 20.9.2011
1 StR 120/11 ……
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Rothfuß, Hebenstreit, Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt- schaft gegen das Urteil des Landgerichts vom 26. November 2010 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
1 Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und bei Anordnung eines Vorwegvollzugs von zehn
Jahren Strafe in einer Entziehungsanstalt untergebracht.
2 Die mit der ausgeführten Sachrüge begründeten Revisionen der Staats- anwaltschaft und des Angeklagten führen zum Wegfall der
Unterbringung, blei- ben aber im Übrigen erfolglos.
3 1. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
4 Der Angeklagte lebte mit der Freundin des inhaftierten L. zusam- men und hatte deshalb mit dessen Freund K. Streit. Am späten Abend
des 28. März 2009 stritten sie zunächst vor dem Wohnhaus des Angeklagten und entfernten sich dann zu Fuß. Ihnen folgten die Zeugen C.
, Cu. - sie hatten zuvor mit dem Angeklagten gezecht – und F. , die den Ange- klagten auf dessen Wunsch erforderlichenfalls bei einer
tätlichen Auseinander- setzung unterstützen wollten. Obwohl höchstens 50 m entfernt, sahen sie den Angeklagten und K. nicht mehr, als
diese in eine dunkle Hofeinfahrt…
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