Fristen notieren und überprüfen
Rechtslupe | 1. Dezember 2011 — Ein Rechtsanwalt hat auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zur Wahrung der Beschwer…
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. November 2011 XII ZB 317/11
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in der Familiensache
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FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Fb
Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 – XII ZB 263/03 – FamRZ 2004, 696 und vom 19. Oktober 2011 – XII ZB 250/11 – zur Veröffentlichung be- stimmt).
BGH, Beschluss vom 2. November 2011 – XII ZB 317/11 – OLG Brandenburg AG Prenzlau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2011 durch den Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen verworfen.
Beschwerdewert: bis 10.000
Gründe:
I.
1 Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
2 Der dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgebende Beschluss des Amtsgerichts ist den Antragsgegnerinnen am 23. Februar 2011 zugestellt wor- den. Am 21. März 2011 haben sie hiergegen beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, der an demselben Tag bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist, haben sie Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde begründet.
3 Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben die Antragsgeg- nerinnen vorgetragen: Die Überwachung von Fristen sei im Büro ihrer Verfah- rensbevollmächtigten so organisiert, dass diese vor Ausstellung des Empfangs- bekenntnisses die Rechtsmittelfrist auf der Urteilsausfertigung vermerke und den Vorgang an die zuständige Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einem gesonderten Fristenkalender und trage zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache der Verfah- rensbevollmächtigten mit einem auffälligen Vermerk “Fristsache” gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung geprüft und die Sache, falls sie noch nicht erledigt sei, noch einmal mit einem auffälligen Auf- kleber “heute Fristablauf” vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die mit der Ein- tragung und Kontrolle der Fristen betraute Büroangestellte versehentlich nur die Vorfrist notiert, was dazu geführt habe, dass die Verfahrensbevollmächtigte die Akte bei Ablauf der Vorfrist ohne den sonst üblichen Fristvermerk zusammen mit den normalen Vorlagen erhalten habe. Am Tag des Fristablaufs sei die Ver- fahrensbevollmächtigte deshalb auch nicht eri…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. November 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.
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